Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
27. Dezember 2003
§ 64i
§ 64i – Entlastungsbetrag bei den Pflegegraden 2, 3, 4 oder 5
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen zur Entlastung pflegender Angehöriger oder nahestehender Pflegepersonen, normal normal Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags oder normal normal Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten im Sinne des § 45a des Elften Buches. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Pflegebedürftige in den Pflegegraden 2 bis 5 erhalten bis zu 125 Euro monatlich.
- Der Entlastungsbetrag dient zur Unterstützung pflegender Angehöriger oder nahestehender Personen.
- Er soll die Selbstständigkeit und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen fördern.
- Der Betrag kann für die Gestaltung des Alltags verwendet werden.
- Er ist auch für die Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten gedacht.